Satzung des RSV Marburg 1885/91 e.V.

Satzung des RSV Marburg 1885/91 e.V.


Inhalt:


§ 1 – Name – Sitz – Geschäftsjahr

 

1.    Der am 21. Juni 1938 durch Mitgliederbeschluss der beiden Vereine 

–    Marburger Radfahrer Club 1885 und
–    Marburger Radfahrer Verein 1891

begründete Verein trägt den Namen

Radsportverein 1885/91 Marburg e. V.

Er hat seinen Sitz in Marburg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen sein.

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.    Die Farben des Vereins sind die Stadtfarben Marburgs = blau – weiß – rot.

 

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 

2.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung der Sportes, in erster Linie des Radsportes in all seinen Zweigen. Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Sport und die Jugendpflege sind seine vornehmste Aufgabe.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 – Verbandszugehörigkeiten

 

1.    Der Verein ist Mitglied des Hessischen Radfahrerverbandes (HRV), des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) sowie des Landessportbundes Hessen (lsb h). 

2.    Weitere Zugehörigkeiten können sich aus sportlich – administrativen Aufgaben ergeben, der Beitritt ist dann durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die vorliegende Satzung anerkennt. 

2.    Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.    Der Verein führt als Mitglieder

4.1    Schüler / -innen bis zu einem Alter von 14 Jahren
4.2    Jugendliche bis zu einem Alter von 17 Jahren
4.3    Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
4.4    Ehrenmitglieder

5.    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder, wie sie unter 4.2 bis 4.4 aufgeführt sind.

6.    Personen, die sich um die Sache des Sportes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7.    Die Mitgliedschaft endet

7.1    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist (Die Austrittserklärung muss bis zum 30 September dem Vorstand vorliegen)

7.2    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat

7.3    durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem / der Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss–Beschluss ist dem / der Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann der / die Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

8.    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Andererseits steht dem Verein die Möglichkeit des Rechtsweges offen, um ausstehende Leistungen finanzieller Art von dem / der Ausscheidenden zu fordern.

 

§ 5 – Organe des Vereins

 

1.    Die Organe des Vereins sind 

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der erweiterte Vorstand

c)    der Vorstand

 

§ 6 – Mitgliederversammlung

 

1.    Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sie soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden. 

2.    Die Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.    Der Mitgliederversammlung obliegt

3.1    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes incl. Des Jahresabschlusses

3.2    die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

3.3    die Entlastung des Vorstandes

3.4    die Wahl von Kassenprüfern

3.5    die Beschlussfassung über fristgerecht vorgelegte Anträge

4.    Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

5.    Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die gefassten Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern in der darauffolgenden Versammlung annehmen zu lassen. Sie ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

7.    Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3–Stimmenmehrheit. Die Vereinsauflösung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder.

 

§ 7 – Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus 

– dem / der 1. Vorsitzenden

– dem / der 2. Vorsitzenden

– dem / der Schatzmeister / in

– dem / der Schriftführer / in.

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der / die 1. und der / die 2. Vorsitzende sind mit je einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

3.    Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

§ 8 – Erweiterter Vorstand

 

1.    Dem erweiterten Vorstand gehören neben den im § 7 dieser Satzung aufgeführten Personen Mitglieder als Fachwarte / -innen an, wie sportliche Fachsparten eigenständig im Verein unterhalten werden. Es können dies z. B. sein: 

– Fachwart / -in für BMX-Bycicle-Moto-Cross,

– Fachwart / -in für Radball

– Fachwart / -in für Radpolo

– Fachwart / -in für Kunstradsport

– Fachwart / -in für MTB-Mountain-Biking

– Fachwart / -in für Radtouren-Fahren

– Fachwart / -in für Radwander-Fahren

– Fachwart / -in für Sehbehinderten-Radsport

– Fachwart / -in für Straßen-Rennsport

– Zeugwart / -in

– Jugendwart / -in

– Jugendgruppenleiter / -in

2.    Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, die auch den Vorstand wählt.

 

§ 9 – Ordnungen

1.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit absoluter Mehrheit beschließt oder verändert.

2.    Die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien der übergeordneten Verbände sind in der jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 10 – Auflösungsbestimmungen

 

1.    Im Falle einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Diese vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Januar 1993 so beschlossen.